Art. 38 SchKG. – Betreibung auf Sicherheitsleistung. Wird vom Gläubiger ausdrücklich eine Betreibung auf Sicherheitsleistung verlangt, darf das Betreibungsamt nur die formellen Voraussetzungen hierfür prüfen. Ob der geltend gemachte Grund oder die dafür angerufene Forderungsurkunde einen Anspruch auf Sicherheitsleistung materiell begründet, ist nicht von den Betreibungsbehörden, sondern im Streitfall vom zuständigen Richter zu entscheiden.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 3 a) Der Beschwerdeführer rügt zunächst, der Zahlungsbefehl sei unvoll- ständig, zu wenig verständlich. Es fehlten die genaue Adresse und Bezeich- nung des Grundpfandes und es sei nicht ersichtlich, wie sich die aufgeführte Teilforderung von EUR 60'000.– ergebe. Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, der Zahlungsbefehl sei ungültig, und verlangt dessen Aufhebung.
b) Gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ist im Betreibungsbegehren u.a. die Forderungsurkunde und deren Datum, in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung anzugeben und gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG in den Zahlungsbefehl aufzunehmen. Der Zahlungsbefehl ist eine Zahlungsaufforderung an den Schuldner mit der Weisung, entweder den Gläubiger zu befriedigen oder durch Rechtsvorschlag die Betreibung zum Stillstand zu bringen mit der Androhung, dass sie andernfalls ihren Fortgang nehme (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkurs- rechts, 6. A., Bern 1997, § 17 N 2). Die Umschreibung des Forderungsgrun- des bzw. der Forderungsurkunde soll dem Betriebenen zusammen mit dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass der Betreibung Auf- 190
E. 3a Der Beschwerdeführer rügt zunächst, der Zahlungsbefehl sei unvoll- ständig, zu wenig verständlich. Es fehlten die genaue Adresse und Bezeich- nung des Grundpfandes und es sei nicht ersichtlich, wie sich die aufgeführte Teilforderung von EUR 60'000.– ergebe. Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, der Zahlungsbefehl sei ungültig, und verlangt dessen Aufhebung.
E. 3b Gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ist im Betreibungsbegehren u.a. die Forderungsurkunde und deren Datum, in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung anzugeben und gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG in den Zahlungsbefehl aufzunehmen. Der Zahlungsbefehl ist eine Zahlungsaufforderung an den Schuldner mit der Weisung, entweder den Gläubiger zu befriedigen oder durch Rechtsvorschlag die Betreibung zum Stillstand zu bringen mit der Androhung, dass sie andernfalls ihren Fortgang nehme (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkurs- rechts, 6. A., Bern 1997, § 17 N 2). Die Umschreibung des Forderungsgrun- des bzw. der Forderungsurkunde soll dem Betriebenen zusammen mit dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass der Betreibung Auf- 190
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Art. 38 SchKG. – Betreibung auf Sicherheitsleistung. Wird vom Gläubiger aus- drücklich eine Betreibung auf Sicherheitsleistung verlangt, darf das Betrei- bungsamt nur die formellen Voraussetzungen hierfür prüfen. Ob der geltend gemachte Grund oder die dafür angerufene Forderungsurkunde einen An- spruch auf Sicherheitsleistung materiell begründet, ist nicht von den Betrei- bungsbehörden, sondern im Streitfall vom zuständigen Richter zu entscheiden. Aus den Erwägungen:
3. Die Beschwerde erweist sich als begründet: Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl (Art. 69 Abs. 1 SchKG). Es hat dabei nur zu prüfen, ob ein formgültiges Betreibungsbegehren vorliegt. Ob der geltend gemachte An- spruch, hier also der Anspruch auf Sicherheitsleistung, vollstreckbar oder überhaupt materiell-rechtlich begründet ist, darf es nicht kümmern. Darüber hat, wenn zwischen den Parteien Streit entstehen sollte, im späteren Verlauf des Einleitungsverfahrens der Richter zu entscheiden. Das Betreibungsamt prüft nur die Verfahrensvoraussetzungen der Betreibung (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. A., Bern 1997, § 17 N 1). Wohl bestimmt gemäss Art. 38 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 SchKG das Betrei- bungsamt, welche Betreibungsart (Betreibung auf Pfändung oder Pfandver- wertung oder Konkurs) anwendbar ist. Die Betreibung auf Sicherheitslei- stung ist indes keine besondere Betreibungsart im Sinne von Art. 38 SchKG, sondern eine Betreibung mit einem besonderen Ziel: Nicht Zahlung, son- dern bloss Sicherheitsleistung (Domenico Acocella, Basler Kommentar, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 15 zu Art. 38 mit Hinweisen). Die Vorschrift von Art. 38 Abs. 3 SchKG bedeutet aber ohnehin nicht, dass das Betreibungsamt auch die materiellen Voraussetzungen einer bestimmten Betreibungsart zu prüfen hätte; es sind die verfahrensrechtlichen Vorausset- zungen, von denen sich das Amt für diesen Entscheid zu leiten hat. Wird vom Gläubiger ausdrücklich eine Betreibung auf Sicherheitsleistung verlangt, darf das Betreibungsamt mithin nur die formellen Voraussetzungen hierfür prüfen. Ob der geltend gemachte Grund oder die dafür angerufene Forderungsurkunde einen Anspruch auf Sicherheitsleistung materiell begründet, ist nicht von den Betreibungsbehörden, sondern im Streitfall vom zuständigen Richter zu entscheiden. Ein Anspruch auf Sicherheitslei- stung kann gesetzlich begründet sein, auf Richterspruch oder auf Vertrag be- ruhen (Acocella, a.a.O., N 15 zu Art. 38). Im vorliegenden Fall beruft sich die Beschwerdeführerin auf Art. 83 Abs. 1 OR, wonach bei einem zweiseiti- gen Vertrag, bei dem der eine Teil zahlungsunfähig geworden ist und der Anspruch des andern dadurch gefährdet ist, der Letztere seine Leistung so- lange zurückhalten kann, bis ihm die Gegenleistung sichergestellt wird. Da- mit beruft sich die Beschwerdeführerin auf einen gesetzlichen Sicherstel- lungsanspruch, was verfahrensrechtlich genügt. Ob die Voraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung erfüllt sind, ist eine rein materiell-rechtliche 189
Frage, die – wie erwähnt – die Vollstreckungsorgane nicht zu kümmern hat. Daran ändert nichts, dass die Kommentatoren Jaeger/Walder/Kull/Kott- mann (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A., Zürich 1997, N 5 zu Art. 38) – wie das Betreibungsamt X. zutreffend bemerkt – fest- halten, dass nicht in allen Zusammenhängen, in denen das Gesetz Sicher- heitsleistung vorsehe, diese auch betreibungsrechtlich erzwungen werden könnten, sondern die Folge ihrer Nichterbringung dann allein das Unterblei- ben der daran geknüpften Handlung oder Massnahme sei, und in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf Art. 83 Abs. 2 OR verweisen. Diese Frage ist als materiell-rechtliche – wie erwähnt – gegebenenfalls vom Richter zu entscheiden. Sind mithin die formellen Voraussetzungen einer Betreibung auf Sicherheitsleistung im vorliegenden Fall gegeben, hat das Betreibungs- amt dem Begehren zu entsprechen. Justizkommission als AB SchKG, 16. September 2003 Art. 41 Abs. 1bis, 67 Abs. 1 Ziff. 4, 69 Abs. 2 Ziff. 1 und. 73 SchKG. – Anforderun- gen an die Umschreibung des Forderungsgrundes bzw. der Forderungs- urkunde im Zahlungsbefehl (Erw. 3). Kann sich der Schuldner auf das beneficium excussionis realis berufen, wenn der Pfandgegenstand im Aus- land liegt? (Erw. 4). Aus den Erwägungen:
3. a) Der Beschwerdeführer rügt zunächst, der Zahlungsbefehl sei unvoll- ständig, zu wenig verständlich. Es fehlten die genaue Adresse und Bezeich- nung des Grundpfandes und es sei nicht ersichtlich, wie sich die aufgeführte Teilforderung von EUR 60'000.– ergebe. Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, der Zahlungsbefehl sei ungültig, und verlangt dessen Aufhebung.
b) Gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ist im Betreibungsbegehren u.a. die Forderungsurkunde und deren Datum, in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung anzugeben und gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG in den Zahlungsbefehl aufzunehmen. Der Zahlungsbefehl ist eine Zahlungsaufforderung an den Schuldner mit der Weisung, entweder den Gläubiger zu befriedigen oder durch Rechtsvorschlag die Betreibung zum Stillstand zu bringen mit der Androhung, dass sie andernfalls ihren Fortgang nehme (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkurs- rechts, 6. A., Bern 1997, § 17 N 2). Die Umschreibung des Forderungsgrun- des bzw. der Forderungsurkunde soll dem Betriebenen zusammen mit dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass der Betreibung Auf- 190